
Tanja Potulski
Eine chronische Krankheit, eine Behinderung oder ein anderer gesundheitlicher Schicksalsschlag müssen nicht das Ende der Welt bedeuten. Es gibt Mittel und Wege, um glücklich zu leben, auch mit Beeinträchtigung. Ganz wichtig dafür ist eine schnelle, kompetente und patientenorientierte Versorgung, das weiß ich aus meiner mittlerweile 23- jährigen MS- Erfahrung. Genauso wichtig ist eine kontinuierliche, wertschätzende Betreuung durch gut ausgebildete, zugewandte Krankenpflegekräfte. Auf eben diese Weise hat der Patientenhilfsverein SIDA e.V. mit seinen Förderern, Mitgliedern und Mitarbeitern viele Jahre lang sehr viele Menschen auf ihrem Weg begleitet, medizinisch betreut und Mut gemacht. Dieser Verein hat nun selber eine schwere Krise durchgemacht. Viele hatten ihn schon abgeschrieben. Aber wie sich heute zeigt, finden sich auch in schwersten Zeiten Freunde, Helfer und Unterstützer, die bereit sind, für die wichtigen gemeinnützigen Ziele, für die SIDA steht, einzutreten: Gleichberechtigung trotz chronischer Krankheit und selbstbestimmte, individuelle medizinische Versorgung für Schwerbehinderte. Mit dieser Idee ist SIDA e.V. deshalb noch lebendig und aktiv, weil viele Menschen mit uns immer noch daran glauben, gemeinsam diesen Traum zu verwirklichen.
Wenn es Ihnen möglich ist, leisten auch Sie einen Beitrag zu diesem wohltätigen Zweck. Sida e.V. ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt. Auch kleine Spenden können helfen.
Mit herzlichen Grüßen
Tanja Potulski
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Verwendungszweck “MS Versorgung”
Sammelbestätigung Bestätigung über Zuwendung für das Finanzamt (gilt bis 200,00 Euro nur in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug/Kontoauszügen) Der SIDA e. V. ist von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetztes von der Gewerbesteuer befreit. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig. Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verwendet werden. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung satzungsmäßiger Zwecke verwendet wird. Laut Gesetz (§ 50 Abs 4.2 EStDV) gilt die Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug bei einer Zuwendung bis zu 200,00 € als Zuwendungsbestätigung. Legen Sie diesen Hinweis Ihrer Steuererklärung bei. Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen, Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. (BMF vom 15.12.1994 – BStBl IS.884)