Tanja Potulski

Tanja Potulski

Eine schwere Krankheit, Drogensucht, Wohnungslosigkeit und andere Schicksalsschläge sind kein Grund aufzugeben. Es gibt viele Möglichkeiten, in diesen Situationen ein würdevolles Leben zu führen. Von Bedeutung ist dafür eine agile und patientenorientierte Versorgung, die mit wertschätzender Betreuung für eine hohe Qualität sorgt. Den Grundstein dafür legen hochqualifizierte und wertschätzende Pflegefachkräfte, die mit Überzeugung anderen Menschen helfen. Auf eben diese Weise hat der Verein SIDA e.V. mit seinen Förderern, Mitgliedern und Mitarbeitern seit über 30  Jahren viele Menschen auf ihrem Weg begleitet, medizinisch betreut und unterstützt.

Auch in schwierigen Zeiten standen viele Freunde, Helfer und Unterstützer an der Seite unseres Vereins, um für unsere gemeinnützigen Ziele einzutreten: Gleichberechtigung, Integration und selbstbestimmte, individuelle Versorgung für Wohnungslose, Sucht- und chronisch Erkrankte. Nur weil viele Menschen daran glauben, können wir diesen Traum in die Tat umsetzen.

Sie können einen Beitrag leisten und helfen, Menschen eine angemessene Versorgung, Unterstützung und eine Perspektive zu geben. Auch eine kleine Spende für eine bessere Gesellschaft hilft uns, Gutes zu tun.

 

Mit herzlichen Grüßen

Tanja Potulski

 

Sie können direkt über PayPal spenden:

 

                                                                                                         

Oder an: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
IBAN: DE17 3006 0601 0006 5558 88
BIC: DAAEDEDDXXX
Verwendungszweck “Spende”

>> Bitte beachten Sie, dass die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG derzeit keine Sofortüberweisung akzeptiert, wir empfehlen die Spende via PayPal <<

Sammelbestätigung Bestätigung über Zuwendung für das Finanzamt (gilt bis 200,00 Euro nur in Verbindung mit Ihrem Kontoauszug/Kontoauszügen) Der SIDA e. V. ist von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetztes von der Gewerbesteuer befreit. Spenden und Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz steuerlich abzugsfähig. Wir bestätigen, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung verwendet werden. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung satzungsmäßiger Zwecke verwendet wird. Laut Gesetz (§ 50 Abs 4.2 EStDV) gilt die Kopie der Abbuchung vom Kontoauszug bei einer Zuwendung bis zu 200,00 € als Zuwendungsbestätigung. Legen Sie diesen Hinweis Ihrer Steuererklärung bei. Hinweis: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendenden entgeht (§ 10b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen, Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt. (BMF vom 15.12.1994 – BStBl IS.884)